Mutterschutz
Für Arbeitnehmerinnen gelten für die Zeit der Schwangerschaft und für die Zeit nach der Entbindung besondere Mutterschutzvorschriften wie etwa Kündigungsschutz und Beschäftigungsverbote. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Unabhängig von ihrem Beschäftigungsverhältnis gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
- Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden,
- Praktikantinnen im Sinne von §
26 des Berufsbildungsgesetzes,
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte
Menschen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
Seit Januar 2018 gilt der Mutterschutz außerdem auch für Schülerinnen und Studentinnen, wenn sie verpflichtend vorgegebene Ausbildungsveranstaltungen besuchen oder ein Pflichtpraktikum absolvieren. Für Schülerinnen und Studentinnen gelten im Mutterschutz allerdings Besonderheiten.
Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft haben Arbeitsnehmerinnen einen Schutz vor Kündigungen (Kündigungsschutz), der auch bis vier Monate nach der Entbindung gilt. Dieser Kündigungsschutz gilt nur gegen die Kündigung; das Ende eines befristeten Arbeitsvertrages verstößt nicht gegen den Mutterschutz. Auch eine Kündigung nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist unzulässig.
Beschäftigungsverbot
Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Für sie gilt die Mutterschutzfrist. Werdende Mütter können sich - soweit sie dies wollen und am Arbeitsplatz keine Gefahren für sie bestehen - mit einer Weiterbeschäftigung einverstanden erklären. Sie können diese Erklärung jederzeit widerrufen.
Absolutes Beschäftigungsverbot
In der Mutterschutzfrist gilt für Mütter bis acht Wochen nach der Entbindung ein absolutes Beschäftigungsverbot. Diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten wird zu der Mutterschutzfrist von acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung auch noch die Frist des Mutterschutzes vor der Entbindung dazugerechnet, die wegen der frühzeitigen Geburt nicht genommen werden konnte. Wird bei dem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt, kann die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen beantragen.
Generelles und Individuelles Beschäftigungsverbot
Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz generelle Beschäftigungsverbote (Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) vor. Ein individuelles Beschäftigungsverbot gilt, wenn ein ärztliches Zeugnis dieser Tätigkeit entgegen spricht.
Mutterschaftsleistungen
Als Schutz vor finanziellen Nachteilen regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen:
- das Mutterschaftsgeld
- den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen
- das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (sogenannter Mutterschutzlohn)
Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten - sobald sie von ihrer Schwangerschaft Kenntnis haben - die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitsgeber mitteilen. Diese können darauf bestehen, sich das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen zu lassen.
Weiterführende Informationen, Broschüren und Links
Die Broschüre Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz steht auf der Website des Bundesfamilienministeriums zur Verfügung. Sie enthält einen Überblick über die Schutzvorschriften sowie über die finanziellen Leistungen. Im Anhang ist der Gesetzestext aufgenommen. Außerdem gibt es eine Checkliste
mit wichtigen Terminen, Fristen und Hinweisen.
Weitere Flyer mit Kurzinformationen auf Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Türkisch und Arabisch stehen auf der Website des Niedersächsischen Sozialministeriums zur Verfügung.
Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) steht Ihnen auf der Website des Bundesjustizministeriums zur Verfügung.
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