Arbeitszeitverringerung
Eine Möglichkeit zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf kann der gesetzliche Anspruch auf Teilzeitarbeitszeit bieten. Vor allem nach der Elternzeit kann die Verringerung der Arbeitszeit als Einstieg bzw. Wiedereinstieg von Vorteil sein.
Die Arbeitsnehmerin oder dem Arbeitnehmer kann ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht
- bei der Arbeitsstelle mehr als 15 Arbeitsnehmerinnen und Arbeitsnehmer beschäftigt sind
- keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit muss spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung geltend gemacht werden.
Die Vorschrift zur Verringerung der Arbeitszeit ist in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt und steht auf der Website des Bundesjustizministeriums zur Verfügung.
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