STARTSEITE | IMPRESSUM | SITEMAP

Bildungspaket: Anspruch auf außerschulische Lernförderung bei Rechtschreibschwäche

Schülerinnen und Schüler können gegen das Jobcenter einen Anspruch auf außerschulische Lernförderung aus dem Bildungspaket haben, auch wenn die Zeugnisnote selbst gar nicht so schlecht ist. Geht es um elementare Kulturtechniken wie Lesen und Schreiben, die sich in allen Schulfächern und vor allem in wesentlichen Lebensbereichen auswirken, müssen die Folgen abgewogen werden. Außerschulische Lernförderung ist dann als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.

In dem Fall ging es um zwei Kinder, die die 6. und 8. Klasse einer Hauptschule besuchen. Beide haben in dem Fach Deutsch zwar die Schulnote 3, ihre Rechtschreibfähigkeiten sind aber unterdurchschnittlich. Allerdings fließt die Rechtschreibnote nur zu 10 Prozent in die Gesamtdeutschnote ein. Das unterdurchschnittliche Leistungsvermögen der Kinder im Bereich der Rechtschreibung war im Rahmen einer Rechtschreibtestung nachgewiesen und der Förderbedarf - 4 Stunden pro Woche je Kind - durch die Schule bestätigt worden.

Das Jobcenter hatte den Antrag auf eine zusätzliche Lernförderung jedoch abgelehnt: Die Lernförderung hinsichtlich der Rechtschreibschwäche sei nicht mehr von § 28 Abs. 5 SGB II gedeckt, da hier für eine besonders intensive, andauernde Förderung notwendig sei. Außerdem müsse die Versetzung durch die Lernschwäche der Kinder gefährdet sein, um einen Anspruch auf die Lernförderung zu haben. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.

Lernförderung bei Rechtschreibschwäche: Folgenabwägung
Das Landessozialgericht sieht dies jedoch nicht so. Es verweist bei seiner Entscheidung auf das niedersächsischen Schulgesetz (§ 9 Abs.1 NSchG): Danach soll die Hauptschule unter anderem elementare Kulturtechniken stärken, zu denen auch Fertigkeiten wie Lesen und Schreiben gehören. Berücksichtigt wurde auch, dass sich gerade die Fähigkeit zu Schreiben auf die Leistung in allen Schulfächern und vor allem in wesentlichen Lebensbereichen auswirkt. Dies gilt besonders auch für die Erlangung eines Ausbildungsplatzes, die weitere Entwicklung im Beruf und damit die Fähigkeit, später seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.

Allerdings konnte das Gericht in dem vorliegenden Eilverfahren nicht den genauen Umfang und die Dauer der Lernförderung ermitteln, da die Lernförderung ihr Ziel nur erreichen kann, wenn Sie zeitnah einsetzt. Das Jobcenter muss nun vorläufig die Lernförderung im Umfang von 2 mal 2 Unterrichtsstunden wöchentlich je Kind bis zum Schuljahresende bezahlen.

Zurück...