Elterliche Sorge
Für Eltern bestehen die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Sie umfasst die Sorge für
- die Person des Kindes (Personensorge)
- das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)
- die Vertretung des Kindes.
Wem steht sie zu?
Verheirateten Eltern steht die Sorge gemeinsam zu. Sind sie nicht verheiratet, gilt die gemeinsame elterliche Sorge nur dann, wenn beide
- erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder
- heiraten.
Ansonsten hat die Mutter die elterliche Sorge.Wichtig! Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im August 2010 können unverheiratete Väter das Sorgerecht für das gemeinsame Kind auch ohne die Zustimmung der Kindesmutter erhalten. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung müssen die Familiengerichte bei einem entsprechenden Antrag das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter anordnen, wenn das dem Kindeswohl entspricht.
Wie und wann kann die Sorgeerklärung abgegeben werden?
Eine Sorgeerklärung kann nur selbst abgegeben werden. Sie muss öffentlich beurkundet werden. Auch schon vor der Geburt des Kindes kann die Erklärung abgegeben werden.
Wo wird sie abgegeben?Die elterliche Sorge kann beim Jugendamt oder vor einem Notar abgegeben werden. Eine Übersicht über die Jugendämter der niedersächsischen Landkreise und kreisfreien Städte finden Sie unter www.agjae.de.
Das Sorgerecht nach Trennung und Scheidung
Wenn die Eltern getrennt leben, hat das Kind in der Regel einen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil. Sofern beiden die elterliche Sorge zusteht, ist es notwendig, dass die Eltern die Entscheidungen in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, gemeinsam und im Einverständnis treffen. Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil allein entscheiden, bei dem das Kind lebt. So betreffen beispielsweise
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Angelegenheiten des täglichen Lebens |
Angelegenheiten mit erheblicher Bedeutung |
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Weiterführende Informationen, Broschüren und Links
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