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Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf Kindesunterhalt nicht verfassungswidrig

Die Benachteiligung von unterhaltspflichtigen Geschiedenen mit Kindern bei der Neuregelung des Unterhaltsrechts verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Juli 2011 entschieden.

Nach der Unterhaltsrechtsreform von 2008 gilt das Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes. Damit einher geht eine neue Berechnungsmethode. Dies kann dazu führen, dass ein Elternteil, der auch für den geschiedenen Elternteil Unterhalt zahlen muss, weniger Geld für sich selbst behält. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung. Beide Elternteile müssten nun das Kindergeld ausschließlich für den Unterhalt des Kindes verwenden - unabhängig davon, ob sie das Kind selbst betreuen oder Unterhalt in Geld leisten.

Gegen die geänderte Berechnungsmethode hatte ein Vater aus Nordrhein-Westfalen geklagt (1 BvR 932/10). Er musste sowohl für sein Kind als auch für seine geschiedene Ehefrau, die das Kind betreut, Unterhalt zahlen.

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