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Unterhaltsrecht

Seit 2008 gilt das neue Unterhaltsrecht. Im Mittelpunkt der Neuregelung steht das Wohl des Kindes: Ist nicht genügend Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden, haben Kinder Vorrang vor allen anderen.

Auch die Dauer des Betreuungsunterhalts für betreuende Mütter und Väter hat sich geändert: Künftig muss dieser Unterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes gezahlt werden - unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.

Nach neuer Gesetzeslage ergibt sich für den Betreuungsunterhalt folgendes

  • Unterhaltsanspruch für die Mutter oder den Vater für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes
  • Verlängerung dieses Betreuungsunterhaltes möglich
  • die Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach drei Jahren richtet sich nach den Belangen des Kindes und nach der Möglichkeit einer Kinderbetreuung.

Mit dieser Änderung soll die "nacheheliche Eigenverantwortung" gestärkt und die Belastung für die so genannte "Zweitfamilie" gesenkt werden.

Übrigens!
Zum 1. Januar 2010 haben sich die Unterhaltssätze geändert. Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach dem Einkommen der Unterhaltsverpflichteten, wobei ein Mindestunterhalt festgelegt ist, der nicht unterschritten werden darf. Die aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle ist auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu finden.

Aktuelle Urteile zur Unterhaltsberechnung
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Die Benachteiligung von unterhaltspflichtigen Geschiedenen mit Kindern bei der Neuregelung des Unterhaltsrechts verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Juli 2011 entschieden. Mehr...

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