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Kinderkrankentage / Kinderkrankengeld

Wird ein Kind krank und ein berufstätiges Elternteil muss zur Betreuung zu Hause bleiben, können gesetzlich krankenversicherte Eltern Kinderkrankengeld beantragen.

Für wen?
Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind bis zwölf Jahre. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

Für wie lange und in welcher Höhe?

  • In 2024 und 2025 können Eltern je gesetzlich krankenversichertem Kind für 15 Arbeitstage Pro Kind und Elternteil Kinderkrankengeld beantragen, Alleinerziehende für 30 Arbeitstage.
  • Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende für 70 Arbeitstage.
  • Wird das Kind stationär behandelt, gibt es einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Wo und wie wird es beantragt?
Das Kinderkrankengeld wird bei der Krankenkasse beantragt. Zusätzlich zum Antrag muss der Krankenkasse ein ärztliches Attest zur Krankheit des Kindes vorgelegt werden.

Zusätzliche Kinderkrankentage bei Betreuung zu Hause

Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kitas und Schulen zurzeit nur eingeschränkt geöffnet oder haben auf Distanzlernen von zu Hause aus umgestellt. Das stellt viele berufstätige Eltern vor große Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung. Die Bundesregierung hat mit einem Gesetz zur Ausweitung der Kinder­kranken­tage darauf reagiert: Bis einschließlich 31. Dezember 2022 können Eltern Kinder­kranken­geld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kinder­tages­stätte oder Kinder­tages­pflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Auch wenn die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen ein mögliches Betreuungs­angebot nicht wahrzunehmen, können Kinder­kranken­tage genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Ab 1. Januar 2023 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld wieder nur bei Erkrankung des Kindes und entsprechendem Betreuungsbedarf.

Für die zusätzlichen Kinderkran­kentage, also bei einem Verdienst­ausfall aufgrund von Kinderbetreu­ung (bis 7. April 2023) wird eine Bescheinigung der Schule oder Kita benötigt.

Das Bundesfamilienministerium stellt dazu eine Musterbescheinigung zur Beantragung von Kinderkrankengeld bei Betreuungs­ein­schränkungen in Kita oder Schule zur Verfügung.

Weitere Informationen auf der Website des BMFSFJ.

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Entschädigung bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung
Neben den erweiterten Kinder­krankentagen haben berufs­tätige Eltern und Selbstständige - unabhängig von ihrer Versicherungsform - auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutz­gesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Diese Regelung gilt bis einschließlich 7. April 2023.